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BMF-Schreiben zum Vertrauensschutz bei Sanierungsgewinnen
In den GKK PARTNERS News vom 13. Februar 2017 hatten wir berichtet, dass der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 28. November 2016 den sog. Sanierungserlass gekippt hat. Der BFH hatte beschlossen, dass die Begünstigung von Sanierungsgewinnen durch den Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße.
Mit Schreiben vom 27. April 2017 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur zeitlichen Anwendbarkeit der Grundsätze des o. g. BFH-Beschlusses vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes Stellung genommen. U. a. wird Folgendes geregelt:
- In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis einschließlich zum 8. Februar 2017 vollständig vollzogen wurde, gelten die Grundsätze des Sanierungserlasses weiterhin uneingeschränkt.
- Für verbindliche Auskünfte oder verbindliche Zusagen des Finanzamtes zur Anwendung des Sanierungserlasses gilt Folgendes:
- In den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage bis zum 8. Februar 2017 erteilt wurde, ist diese nicht aufzuheben oder zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht bis zur Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme ganz oder im Wesentlichen vollzogen wurde.
- Wurde eine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage dagegen nach dem 8. Februar 2017 erteilt, ist diese nur dann nicht zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wird.