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Der Bundesfinanzhof kippt den Sanierungserlass

 

1. Zum Hintergrund

 

Ein Sanierungsgewinn, welcher daraus resultiert, dass Schulden zum Zweck der Sanierung eines Unternehmens ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, erhöht das Betriebsvermögen und ist grundsätzlich steuerbar.

Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. steuerfrei, vorausgesetzt das Unternehmen war sanierungsbedürftig, die Schulden wurden ganz oder teilweise erlassen, es bestand Sanierungsabsicht des Gläubigers und der Schuldenerlass war sanierungsgeeignet.

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz vom 29. Oktober 1997 wurde die Vorschrift aufgehoben; seitdem ist ein Sanierungsgewinn grundsätzlich steuerpflichtig.

Im sog. Sanierungserlass (Schreiben vom 27.03.2003, ergänzt durch Schreiben vom 22.12.2009) hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geregelt, dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage erlassen werden können. Lag ein Sanierungsplan vor, wurde davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind; eine Einzelfall-Prüfung, ob persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe vorliegen, entfiel.


2. Beschluss des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 28.11.2016 - GrS 1/15)

Mit seinem Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15) machte der Große Senat deutlich, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht zulässig, dass die Verwaltung mit der Schaffung typisierender Regelungen für einen Steuererlass außerhalb der einschlägigen Regelungen der Abgabenordnung eine strukturelle Gesetzeskorrektur vornimmt.


3. Hinweise für die Praxis

Aus dem Beschluss des Großen Senats folgt nicht, dass Billigkeitsmaßnahmen auf der Grundlage einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung generell unzulässig sind. Vorauszusetzen ist nur, dass in jedem davon betroffenen Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt.

Auch steht die Entscheidung des Großen Senats nicht einem im Einzelfall möglichen Erlass von Steuern auf einen Sanierungsgewinn aus persönlichen Billigkeitsgründen entgegen.

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