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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) beschlossen
Am Freitag, den 12. Mai 2017, hat der Bundesrat dem am 30. März 2017 im Bundestag beschlossenen „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“ (sog. BEG II) zugestimmt.
Ziel des BEG II ist es, mit einem Paket von Einzelmaßnahmen vor allem kleinere und mittlere Unternehmen zu entlasten. Ein kleiner Teil der Änderungen hat allerdings nicht nur Auswirkungen für kleine und mittlere, sondern auch für große Unternehmen.
U. a. sind folgende steuerlichen Erleichterungen vorgesehen:
- Umsatzsteuer:
- Erhöhung der Grenze für Kleinstbetragsrechnungen von zuvor EUR 150 auf nunmehr EUR 250
- Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind: Die ehemals sechsjährige Frist endet nunmehr nach Erhalt bzw. Versand der Rechnung.
- Ertragsteuern: Anhebung der Grenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung von EUR 150 auf EUR 250 für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden.
- Lohnsteuer: Anhebung der Obergrenze zur quartalsweisen Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von zuvor EUR 4.000 auf nunmehr EUR 5.000
Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.