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Zuzahlungen des Arbeitnehmers kürzen den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Pkw an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen der Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte ist als Arbeitslohn steuerpflichtig.
Für die Berechnung des geldwerten Vorteils gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten: Zum einen die Berechnung nach der sog. 1 %-Regelung oder bei entsprechender Belegführung nach der Fahrtenbuchmethode.
Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei Urteilen vom 30. November 2016 (Aktenzeichen VI-R-49/14 und VI-R-2/15) über die Zuzahlung von Nutzungsentgelt vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber entschieden. In beiden Fällen wurde entschieden, dass der geldwerte Vorteil um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu kürzen ist. Unerheblich ist, ob es sich um monatlich gleichbleibende Beträge oder einzelne individuell getragene Kosten handelt.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch auch entschieden, dass die selbst getragenen Kosten, die den Wertansatz für die private Kfz Nutzung übersteigen, unberücksichtigt bleiben. Dadurch ergibt sich kein negativer Wertansatz. Vielmehr wird unterstellt, dass eine derartige Überzahlung auf private Ursachen zurückzuführen ist.