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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

In einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2015 (Aktenzeichen VI-R-7/14) wurde bestätigt, dass Zivilprozesskosten nur als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar sind, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Der Steuerpflichtige müsste ohne den Rechtsstreit Gefahr laufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Der Bundesfinanzhof begründet sein Urteil damit, dass der Steuerpflichtige in diesen Fällen faktisch dazu gezwungen wäre, auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einen Zivilprozess zu führen. Folglich würden ihm die Prozesskosten zwangsläufig erwachsen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber entschieden, dass die Kosten für einen Prozess, in dem es um die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen geht, diese Voraussetzung nicht erfüllen.

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