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Vereinbarungsgemäße Zahlung einer Pension neben einem laufenden Gehalt führt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung
Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer die in einer Versorgungszusage vereinbarte Altersgrenze erreicht, er also Anspruch auf die Zahlung der Pension hat, stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn er über die festgelegte Altersgrenze hinaus in derselben Position weiterarbeiten möchte. Fraglich ist, ob die Zahlung von Pension und Gehalt aus demselben Dienstverhältnis möglich ist.
Das Finanzgericht Köln folgte in seinem Urteil vom 26. März 2015 (Aktenzeichen 10 K 1949/12) der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und entschied:
- Die Zahlung der Pension erfordert nicht zwingend das Ausscheiden des Pensionsberechtigten aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses.
- Im Fall der Weiterbeschäftigung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung allerdings verlangen, dass das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Pension angerechnet wird.
- Dies gilt auch dann, wenn das Geschäftsführer-Gehalt erheblich reduziert wird und keine Zweifel an der Angemessenheit von Pensions- und Gehaltszahlung bestehen.
- Eine Beschäftigung in einem anderen Dienstverhältnis, sei es nun bei einem anderen Arbeitgeber oder in einer anderen Position ist im Kontext einer verdeckten Gewinnausschüttung unschädlich.
Das Finanzgericht Köln ließ das oben genannte Urteil zur Revision zu. Dadurch hat der Bundesfinanzhof erneut die Gelegenheit in dieser Rechtsfrage zu entscheiden.