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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung und Auswirkung auf Zinsforderung dazu
Kommt es bei einer Gesellschaft zu einer Vermögensminderung oder wird eine Vermögensmehrung verhindert und ist dieser Vorgang durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, darf dadurch das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft nicht gemindert werden. Man spricht von der sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung, welche dem zu versteuernden Einkommen außerbilanziell hinzugerechnet wird.
In seinem Urteil vom 11. November 2015 (Aktenzeichen I R 5/14) nahm der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung, was die steuerlichen Folgen für die Zinsforderung sind, wenn die zugrundeliegende Darlehensforderung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird:
Die Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens und die Forderung auf Zahlung der vereinbarten Darlehenszinsen sind stets getrennt voneinander zu bilanzieren. Ist eine Darlehensforderung auf einen niedrigeren Teilwert abzuschreiben, ist die Zinsforderung unabhängig davon in voller Höhe zu aktivieren, auch wenn die Teilwertabschreibung auf die Forderung als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist.
Anschließend ist die Zinsforderung ebenfalls einer Teilwertabschreibung zu unterziehen. Da sich dieser Vorgang auf den Gewinn auswirkt, ergibt sich hieraus eine Vermögensminderung. Wird die Wertberichtigung der Darlehensforderung als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt, so gilt dies auch für die Teilwertabschreibung der Zinsforderung. Folglich ist die Vermögensminderung aus beiden Abschreibungsvorgängen dem zu versteuernden Einkommen entsprechend hinzuzurechnen.