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Update: Klimaschutzprogramm 2030
Wie wir bereits in unserem Sonderrundschreiben zum Jahreswechsel 2019/20 hingewiesen haben, wurde im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht der Vermittlungsausschuss angerufen. Hier konnte in der Sitzung am 18. Dezember 2019 ein Kompromiss erzielt werden. Diesem wurde vom Bundestag (am 19. Dezember) und vom Bundesrat (am 20. Dezember) zugestimmt.
Erhöhung der Entfernungspauschale
Für den Zeitraum ab 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent und für die Jahre 2024 bis 2026 um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer angehoben. Die Anhebung der Entfernungspauschale soll Steuerpflichtigen, die als „Fernpendler“ einen besonders langen Arbeitsweg haben, Kompensation bieten für die erhöhten Aufwendungen aufgrund der CO2-Bepreisung. Die erhöhte Fernpendlerpauschale gilt zudem auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung und für die Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
Einführung einer Mobilitätsprämie
Damit auch Steuerpflichtige steuerlich entlasten werden, bei denen ein höherer Werbungskostenabzug infolge der erhöhten „Fernpendlerpauschale“ keine steuerliche Entlastung zu Folge hat, wird mit Einführung der §§ 101 bis 109 EStG-E auch für Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, die Möglichkeit geschaffen, statt der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu beantragen.
Energetische Gebäudesanierung
Mit Einführung des § 35 c EStG-E werden künftig energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohneigentum ab dem Jahr 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren steuerlich gefördert. Die Förderung erfolgt durch einen prozentualen Abzug der Sanierungsaufwendungen von der Steuerschuld. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das energetisch sanierte Gebäude ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und zudem das Gebäude bei der Durchführung der energetischen Maßnahmen älter als 10 Jahre ist.
Förderfähig sind folgende Einzelmaßnahmen:
- die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
- die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
- die Erneuerung einer Heizungsanlage,
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
- Aufwendungen für einen Energieberater.
Die Steuerermäßigung beträgt je Objekt insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 40.000 EUR. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuerschuld erfolgt im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im Folgejahr jeweils in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch jeweils in Höhe von 14.000 EUR und im zweiten der Sanierung folgendem Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent, maximal jedoch in Höhe von 12.000 EUR.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Fernreisen mit der Bahn
Ab dem 1. Januar 2020 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent nicht nur für den Nahverkehr, sondern für sämtliche Zugreisen mit der Bahn. Die Deutsche Bahn hat bereits angekündigt die Steuersenkung im Bereich der Umsatzsteuer an die Kunden mit Verzicht auf die zum Jahreswechsel übliche Preiserhöhung weitergeben zu wollen. Im Gegenzug steigt ab 1.1.2020 die Luftverkehrsteuer für Starts von deutschen Flughäfen.