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Übernahme von Leasingraten durch den Arbeitnehmer bei Barlohnumwandlung keine Werbungskosten

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein geleastes Fahrzeug, so können die Leasingraten, die von seinem Barlohn gekürzt werden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.2.2016, Aktenzeichen 9 K 93117/13) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Arbeitnehmer wurde ein geleaster Pkw sowohl für Dienst- als auch Privatfahrten zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der sog. Barlohnumwandlung wurden die angefallenen Leasingkosten von seinem Gehalt abgezogen. Ebenso wurde unter Berücksichtigung der 1%-Methode gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG der entsprechende Anteil der Lohnsteuer unterworfen. Daraufhin erklärte der Arbeitnehmer die anteiligen Leasingraten, die auf die Dienstreisen entfallen sind, als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Das Finanzgericht versagte den Werbungskostenabzug. Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Keine Aufwendungen und damit keine Werbungskosten liegen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, dass darauf - wie im vorliegenden Fall aufgrund der einvernehmlichen Umwandlung von Barlohn in Sachlohn gegeben – verzichtet wird.

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