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Steuerneutrale Realteilung trotz vorgeschalteter Anteilseinbringung in eine andere Personengesellschaft
Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht einer Realteilung der Mitunternehmerschaft mit Buchwertfortführung nicht entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren.
Die Kläger sind die ehemaligen Gesellschafter der W-KG. Im Streitjahr vereinbarten die Kläger, das in der
W-KG gehaltene Vermögen unter sich aufzuteilen. Zu diesem Zweck gründeten die Kläger zwei KG’s und die beiden Kläger brachten dann gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ihre Kommanditbeteiligungen an der W-KG jeweils in eine der neugegründeten KG’s ein. Danach wurden sämtliche Wirtschaftsgüter der
W-KG nach einer im Einzelnen festgelegten Aufteilung auf die beiden neugegründeten KG’s im Wege der Realteilung zu Buchwerten übertragen.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen von zuvor nicht beteiligen Gesellschaften vorliege. Eine Übertragung zu Buchwerten sei nicht zulässig, vielmehr liege bei der W-KG eine steuerpflichtige Betriebsaufgabe vor.
Dieser Beurteilung folgte der Bundesfinanzhof (Urteil vom 16.12.2015, Aktenzeichen IV R 8/12) nicht. Zum Zeitpunkt der Realteilung waren nicht mehr die Kläger, sondern die neu gegründeten KG‘s als Mitunternehmer an der W-KG beteiligt. Die Wirtschaftsgüter ihres Gesamthandsvermögens wurden in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen.