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Aktuelles aus der Gesetzgebung | Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz | ATAD-Umsetzungsgesetz | Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Für die letzten Monate der Legislaturperiode hat der Steuergesetzgeber eine ganze Reihe von steuerlichen Änderungen auf den Weg gebracht. Neben den bereits im Januar vorgestellten Entwürfen zum Fondsstandortgesetz und dem Steueroasenabwehrgesetz (hier zu unserer News) hat das Bundeskabinett Entwürfe zum Körperschaftssteuermodernisierungsgesetz, zum ATAD-Umsetzungsgesetz und zum Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vorgestellt. Die wesentlichen Inhalte dieser Gesetzgebungsverfahren wollen wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen.

Für die letzten Monate der Legislaturperiode hat der Steuergesetzgeber eine ganze Reihe von steuerlichen Änderungen auf den Weg gebracht. Neben den bereits im Januar vorgestellten Entwürfen zum Fondsstandortgesetz und dem Steueroasenabwehrgesetz (hier zu unserer News vom 10. März 2021) hat das Bundeskabinett Entwürfe zum Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz, zum ATAD-Umsetzungsgesetz und zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vorgestellt. Die wesentlichen Inhalte dieser Gesetzgebungsverfahren wollen wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen.

1. Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)

Am 24. März 2021 wurde der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vorgestellt. Das Gesetzgebungsverfahren enthält die folgenden Kerninhalte, die ab dem Jahr 2022 anzuwenden sein sollen:

  • Für Personenhandelsgesellschaften soll eine Option zur Körperschaftsteuer eingeführt werden. Damit würde für nicht entnommene Gewinne eine günstige Besteuerung mit dem niedrigen Körperschaft- und Gewerbesteuersatz ermöglicht werden, ohne die gesellschaftsrechtliche Unternehmensform zu ändern.

  • Währungskursverluste bei konzerninternen Gesellschafterdarlehen sollen zukünftig nicht mehr vom Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG erfasst werden (vgl. zu dieser Problematik unsere News vom 27. Juli 2020).

  • Organschaftliche Mehr- oder Minderabführungen aufgrund von Diskrepanzen zwischen Handels- und Steuerbilanzergebnis sollen zukünftig mittels Einlage und Einlagerückgewähr und nicht mehr durch Ansatz eines aktiven oder passiven Ausgleichsposten abgebildet werden.

  • Bereits seit dem SEStEG Ende 2006 ist das Umwandlungssteuerrecht auch für EU-Auslandsgesellschaften anwendbar. Durch das KöMoG soll der Anwendungsbereich in bestimmten Fällen auch auf Drittstaatengesellschaften ausgeweitet, d.h. globalisiert, werden.

2. ATAD-Umsetzungsgesetz

Mit Datum vom 24. März 2021 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum ATAD-Umsetzungsgesetz verabschiedet. Dieser enthält die bereits aus dem Referentenentwurf bekannten Regelungen zur Verhinderung sog. hybrider Gestaltung, zu den Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung sowie den Anpassungen der Hinzurechnungsbesteuerung (vgl. unsere Sonderinformation vom 19. Dezember 2020). Die Neuregelungen sollen gem. dem Regierungsentwurf ab dem Jahr 2022 gelten. Damit gelten zumindest für Wegzugsfälle innerhalb der EU bis zum 31. Dezember 2021 noch die bisherigen, günstigeren Stundungsregelungen.

Die bislang im Referentenentwurf enthaltenen Änderungen der Verrechnungspreisregelungen sind nunmehr im Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz enthalten.

3. Gesetz zur Modernisierung und der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG)

Mit dem Regierungsentwurf zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgsesetz vom 20. Januar 2021 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, das Verfahren zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu vereinfachen. Neben Regelungen zur Vereinheitlichung von Steuerbescheinigungen und Meldepflichten im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens beinhaltet das Gesetz eine Umgestaltung des Entlastungs- und Erstattungsverfahren nach § 50d EStG. Das bislang nur per Rechtsverordnung geregelte sog. Kontrollmeldeverfahren bei grenzüberschreitenden Rechteüberlassungen wird neben dem Freistellungsverfahren gesetzlich festgeschrieben und hierfür wird zukünftig – d.h. ab dem 1. Januar 2022 – keine gesonderte Anmeldung beim BZSt mehr erforderlich.

Zudem wird die unübersichtliche und kaum praktikable Regelung des § 50d Abs. 3 EStG zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen bei der Freistellung vom Steuerabzug an europarechtliche Vorgaben angepasst. Dies beinhaltet in erster Linie die Möglichkeit eines allgemeinen Entlastungsnachweises, in dem die Freistellung vom Steuerabzug oder die Steuererstattung immer dann zu gewähren ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Hauptzweck der Einschaltung der ausländischen Gesellschaft nicht in der Erlangung eines Steuervorteils liegt.

Zudem enthält der Gesetzesentwurf die bislang im ATAD-Umsetzungsgesetz enthaltenen, aufgrund der Entwicklung auf OECD-Ebene notwendigen Änderungen der deutschen Verrechnungspreisvorschriften sowie die Einführung einer Rechtsgrundlage für ein streitvermeidendes grenzüberschreitendes Vorabverständigungsverfahren (Advanced Pricing Agreements).

 

Sämtliche hier vorgestellten Gesetzgebungsverfahren sind noch nicht in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Es bleibt abzuwarten, ob bzw. in welcher konkreten Form die einzelnen Regelungen tatsächlich verabschiedet werden. Selbstverständlich halten wir Sie über die weitere Entwicklung in diesem Bereich auf dem Laufenden. Kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu.

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