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Sonderausgabenabzug für vom Erben gezahlte Kirchensteuer des Erblassers
Mit dem Tod des Erblassers geht sein Vermögen als Ganzes auf den Erben über. Er tritt mit dem Erbfall in die Steuerschuldposition des Erblassers ein. Demzufolge leistet ein Erbe Steuerschulden des Erblassers nach dessen Tod als eigene Aufwendungen. Sie sind, soweit es sich nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder nicht abzugsfähige Ausgaben handelt, als eigene Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil (X R 43/13) vom 21. Juli 2016, dass dies auch für die vom Erben gezahlte Kirchensteuer des Erblassers gilt. Im Gegenzug sind auch Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen des Erben anzurechnen und schmälern dessen Sonderausgabenabzug.