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Rückwirkung der Berichtigung von Rechnungen denkbar

Der Vorsteuerabzug setzt das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Eine zunächst nicht ordnungsgemäße Rechnung, die daher zunächst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann nachträglich berichtigt werden. Umstritten ist allerdings, ob der Rechnungsberichtigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zukommt.

Die Finanzverwaltung verneint die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung bisher. Der BFH dagegen hält in seinem Beschluss vom 20.7.2012 (BFH-Beschluss vom 20.8.2012, V B 82/11) eine Rückwirkung der Berichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung für denkbar, wenn die ursprüngliche (fehlerhafte) Rechnung die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt und somit Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zum Umsatzsteuerbetrag enthält. In der zu berücksichtigenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.7.2010 (C-368/09, Pannon Gép) scheint die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung aus Sicht des BFH bejaht worden zu sein.

Eine abschließende Antwort bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Zudem ist ein Revisionsverfahren beim BFH (XI R 41/10) anhängig, in dem die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung zu klären ist.

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