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Neue Nachweisregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen
Der Bundesrat hat am 22. März 2013 die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) und in diesem Zusammenhang neue Nachweisregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen beschlossen, über deren Entwurfsfassung wir bereits berichtet haben (vgl. die GKK PARTNERS Information vom 31.10.2012). Damit sollen einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen werden.
Zur Historie: Die UStDV wurde bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert. Die zuvor für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Nachweismöglichkeiten (Verbringensnachweis, Empfangsbestätigung und - in Versendungsfällen - den handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt) wurden abgeschafft und durch die sog. Gelangensbestätigung als zentralen Nachweis ersetzt. In der Praxis hatte dies jedoch zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten geführt, sodass das Bundesministerium der Finanzen Übergangsregelungen gewährte, deren zeitlicher Geltungsbereich immer weiter verlängert wurde: Für bis zum 30. September 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen darf der Nachweis auch nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden alten Regelungen geführt werden.
Mit der erneuten Änderung der UStDV gilt für den Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 Folgendes: Der Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung besteht aus zwei Komponenten:
- Die erste Komponente ist (unverändert) das Duplikat der Rechnung.
-
Für die zweite Komponente gilt: Der Nachweis kann durch eine Gelangensbestätigung, in bestimmten Fällen aber auch durch andere Nachweisvarianten erbracht werden:
- Gelangensbestätigung (= Bestätigung des Abnehmers, dass die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist). Die in die Gelangensbestätigung aufzunehmenden Angaben wurden gegenüber der derzeit geltenden Fassung der UStDV nunmehr deutlich abgemildert.
- Bei Versendung durch den Unternehmer oder Abnehmer:
a. Versendungsbeleg (auch vom Empfänger unterzeichneter handelsrechtlicher Frachtbrief, Konnossement bzw. deren Doppel) oder
b. Spediteursbescheinigung i. S. d. § 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Bst. b UStDV oder
c. Tracking-and-tracing-Protokoll (= Auftragserteilung und Protokoll vom mit der Beförderung Beauftragten, welches den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist) bzw.
d. in den Fällen, in den kein Tracking-and-tracing-Protokoll beigebracht werden kann: Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der Postsendung und Nachweis über die Bezahlung der Lieferung
- Bei Versendung durch den Abnehmer: Spediteursbescheinigung i. S. d. § 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UStDV und Zahlungsnachweis.
Besonderheiten gelten für Fälle des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und bei der Lieferung von Fahrzeugen.
Zusammenfassend gibt es also zukünftig folgende Nachweismöglichkeiten:
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Nachweismöglichkeiten |
Beförderung durch |
Versendung durch |
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Lieferant |
Abnehmer |
Lieferant |
Abnehmer |
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Gelangensbestätigung |
X |
X |
X |
X |
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Versendungsbeleg |
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X |
X |
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Spediteursbescheinigung i. S. d. § 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. b UStDV |
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X |
X |
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Spediteursbescheinigung i. S. d. § 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UStDV und Zahlungsnachweis |
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X |
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Tracking-and-tracing-Protokoll |
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X |
X |
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Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters und Nachweis über die Bezahlung |
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X |
X |
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Gemeinschaftliches Versandverfahren |
X |
X |
X |
X |
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Nachweis bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
X |
X |
X |
X |
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Nachweis bei Straßenfahrzeugen |
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X |
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Der vollständige Verordnungstext zur Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist auf der aktuellen Webseite des Bundesrats abrufbar.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Nachweismöglichkeiten benötigen. Wir beraten Sie auch gerne dahingehend, welche der in Ihrem Fall möglichen Nachweisvarianten für Sie am sinnvollsten ist.