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Nachzahlungszinsen sind bei freiwilliger Steuerzahlung vor Fälligkeit ab Zahlungseingang beim Finanzamt zu erlassen

Werden mehr als 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums Steuernachzahlungen festgesetzt, müssen Nachzahlungszinsen gezahlt werden. Dies gilt für alle sog. Veranlagungssteuern, also der Einkommen‑, Körperschaft‑, Gewerbe‑ und Umsatzsteuer. Der Zinssatz beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums und endet mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Bei einem sich hieraus ergebenden Jahreszinssatz von 6 % kann es im Hinblick auf vorhandene eigene Liquidität sinnvoll sein, die Steuern bereits aufgrund eigener Berechnung freiwillig zu bezahlen, bevor der Steuerbescheid ergeht. In diesem Falle werden die Nachzahlungszinsen zwar festgesetzt, müssen vom Finanzamt aber aus sachlichen Gründen erlassen werden, wenn das Finanzamt diese Leistung angenommen und behalten hat.

Bei der Berechnung der zu erlassenden Nachzahlungszinsen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Tag des Geldeingangs nicht einzubeziehen, sondern erst der nächste Tag. Das Finanzgericht München hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2015 (Aktenzeichen 7 K 774/14) jedoch entschieden, dass der Tag des Geldeingangs maßgebend ist. Wer Recht hat, muss der Bundesfinanzhof nun endgültig klären.

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