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Leasingsonderzahlung bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Fahrzeugüberlassung nach der sog. Fahrtenbuchmethode

Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein betriebliches Fahrzeug auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt, so liegt darin ein geldwerter Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Der geldwerte Vorteil ist nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.

Bei der Fahrtenbuchmethode sind die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Gesamtkosten des dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs sind die Abschreibung sowie die übrigen festen und variablen Kosten (z. B. Betriebskosten für Treibstoff, Wartung, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung etc.).

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg war streitig, ob eine vom Arbeitgeber im Voraus geleistete Leasingsonderzahlung schon bei deren Zahlung in voller Höhe in die Ermittlung der Gesamtkosten einzubeziehen ist. Das Finanzgericht verneint dies in seinem Urteil vom 11. Dezember 2013 (Aktenzeichen 9 K 9224/10) und stellt klar, dass die Sonderzahlung nur zeitanteilig entsprechend dem beim bilanzierenden Arbeitgeber verursachten wirtschaftlichen Aufwand in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen ist. Zu berücksichtigen sind nur die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die sich den entsprechenden Aufwandskonten der Finanzbuchhaltung entnehmen lassen.

Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 27/14) muss nun abschließend entscheiden.

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