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Körperschaftsteuerliche Organschaft: Gewinnabführung nur durch Zahlung oder Aufrechnung
Voraussetzung für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist, dass die Organgesellschaft sich durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Dazu müssen die Gewinne tatsächlich „durch Zahlung oder Verrechnung“ an den Organträger abgeführt werden.
Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 26. April 2016 (Aktenzeichen I B 77/15), dass für eine „Verrechnung“ die bloße Einbuchung einer Verpflichtung in Höhe des abzuführenden Gewinns bei der Organgesellschaft nicht ausreichend ist. Vielmehr muss es zu einer zivilrechtlich wirksamen Aufrechnung
z. B. mit bestehenden Forderungen kommen. Denn nur eine Aufrechnung steht einer tatsächlichen Zahlung gleich.