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Keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe beim Übergang von der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei

Sog. Liebhaberei liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Wird eine Tätigkeit als Liebhaberei angesehen, so ist sie grundsätzlich steuerlich ohne Bedeutung. Während dieser Zeit entstehende Verluste sind einkommensteuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

In seinem Urteil (Aktenzeichen X R 61/14) vom 11. Mai 2016 bestätigte der Bundesfinanzhof die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, dass der Übergang von einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit zur Liebhaberei nicht zu einer gewinnrealisierenden Betriebsaufgabe führt. Die weiterhin im (einkommensteuerrechtlich nun nicht mehr relevanten) Liebhabereibetrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen. Etwaige Wertänderungen dieses Betriebsvermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, sind einkommensteuerlich irrelevant.

Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger in dem Zeitraum, in dem er noch keine Liebhaberei betrieb, die Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens als Betriebsausgabe abgesetzt hat, führt jedoch die Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts aus dem Liebhabereibetrieb oder die Veräußerung bzw. Aufgabe des Liebhabereibetriebs selbst zu einem steuerrelevanten Tatbestand.

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