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Ist die Investition im Sonderbetriebsvermögen für im Gesamthandsvermögen beantragten Investitionsabzugsbetrag unschädlich?

Steuerpflichtige können für künftige Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend machen. Er beträgt 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Spätestens nach drei Jahren muss die Investition getätigt worden sein, sonst wird der Gewinn rückwirkend um den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag erhöht.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11.3.2016 (Aktenzeichen 9 K 2928/13) über die Frage entschieden, ob ein im Gesamthandsvermögen gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch für die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters genutzt werden kann.

Eine Personengesellschaft hatte in 2007 einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht, der den Gewinn in der Gesamthandsbilanz gemindert hatte. Das Wirtschaftsgut wurde 2010 aber durch einen der Gesellschafter angeschafft. Das Finanzamt erhöhte rückwirkend den Gewinn 2007, weil nicht die Gesellschaft das Wirtschaftsgut angeschafft hatte.

Das Finanzgericht entschied, dass es unschädlich ist, wenn der Gesellschafter das Wirtschaftsgut anschafft, weil es zu seinem sog. Sonderbetriebsvermögen gehört. Die Regelungen des § 7g EStG sind betriebs- und nicht personenbezogen auszulegen. Als Folge der sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebenden betriebsbezogenen Betrachtung verfügt die Personengesellschaft für Zwecke des § 7g EStG über einen einheitlichen Betrieb, der sowohl das gesamthänderisch gebundene Betriebsvermögen als auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter umfasst. Somit ist es ohne Bedeutung, ob im Bereich des Gesamthands- oder des Sonderbetriebsvermögens investiert worden ist.

Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen IV R 21/16 Revision eingelegt worden.

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