Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer sind nur als Betriebsausgaben abziehbar, wenn es nur im untergeordneten Umfang zu privaten Zwecken genutzt wird. Zur Frage, ob Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur) als Betriebsausgaben abziehbar sind, hat sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 17. Februar 2016 (Aktenzeichen X R 26/13) wie folgt geäußert: Aufwendungen für Nebenräume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, sind auch dann nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn ein berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer vorliegt.
Im vorliegenden Fall unterhielt eine selbständige Lebensberaterin in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume Küche, Bad und Flur.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.