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Gutschrift eines übertragenen Wirtschaftsguts auf Kapitalkonto II ist keine Gewährung von Gesellschaftsrechten

Die Einbringung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in eine Personengesellschaft löst keine Versteuerung der in den eingebrachten Wirtschaftsgütern verhafteten stillen Reserven aus, wenn die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt.

In seinem Urteil vom 29. Juli 2015 (Aktenzeichen IV R 15/14) hat der Bundesfinanzhof die Steuerneutralität solcher Einbringungsvorgänge an eine weitere Voraussetzung - explizit die Verbuchung des Vorgangs - geknüpft. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass für die Gesellschafter einer Personengesellschaft regelmäßig zum einen das Kapitalkonto I und zum anderen das Kapitalkonto II geführt werden. Das Kapitalkonto I stellt dabei das Festkapitalkonto dar und spiegelt regelmäßig die Beteiligungsquote des Gesellschafters wider. Das Kapitalkonto II wird dagegen als variables Kapitalkonto angesehen und gilt als Eigenkapitalkonto, wenn auf ihm auch Verluste des Gesellschafters verbucht werden.

Während das Bundesministerium der Finanzen in seinem Erlass aus dem Jahr 2011 die Auffassung vertritt (Aktenzeichen IV C 6 S 2178/09/10001), dass sowohl die Verbuchung auf dem Kapitalkonto I als auch auf dem Kapitalkonto II Gesellschaftsrechte gewährt und somit die stillen Reserven nicht versteuert werden müssen, betont der Bundesfinanzhof in seinem vorgenannten Urteil die Ansicht, dass ausschließlich die Gegenbuchung auf dem Kapitalkonto I die Einbringung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten und damit die Steuerneutralität ermöglicht.

Da das Urteil in einem Widerspruch zu der aktuell geltenden Verwaltungsauffassung steht, kann zurzeit nicht die zukünftige Behandlung der vergleichbaren Fälle seitens der Finanzämter vorhergesehen werden. Es wird erwartet, dass das Urteil von der Finanzverwaltung erst nach einer Übergangsfrist allgemein angewendet wird, so dass die bisherigen Einbringungsvorgänge von dieser Rechtsprechung nicht negativ berührt sind.

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