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Grüne schlagen Vermögensabgabe vor
Die Grünen planen die Einführung einer Vermögensabgabe. Am 25.09.2012 legte die Bundestagsfraktion dem Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor.
Der Gesetzesentwurf stellt jedoch nicht zwingend – wie auf den ersten Blick vermutet werden könnte – einen Gegenvorschlag zum von den SPD-regierten Bundesländer Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ausgearbeiteten Gesetzesentwurf zur Wiedereinführung einer Vermögenssteuer (vgl. die GKK-Information vom 16.08.2012) dar, sondern könnte auch zusätzlich zu einer Vermögensteuer erhoben werden (vgl. das von den Grünen beim Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW Berlin) in Auftrag gegebene Gutachten vom 23.10.2010).
Die geschätzten 100 Milliarden Euro aus der einmalig erhobenen Vermögensabgabe sollen – anders als die Vermögenssteuer – nicht den Ländern, sondern dem Bund zufließen und zur (teilweisen) Deckung der Kosten der Finanzkrise verwendet werden.
Der Gesetzesentwurf sieht Folgendes vor:
- Steuerpflicht
- Abgabepflichtig sind
- natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und bestimmte ins Ausland verzogene deutsche Staatsangehörige mit ihrem gesamten Vermögen (= unbeschränkte Abgabepflicht) sowie
- natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mit ihrem inländischen Vermögen (= beschränkte Abgabepflicht),
wobei das Vermögen von Familienstiftungen dem abgabepflichtigen Stifter bzw. dem abgabepflichtigen Bezugs- oder Anfallsberechtigten (ggfs. anteilig) zugerechnet wird.
- Dabei wird, um etwaige Steuergestaltungen zu vermeiden, auf das Vermögen zum Stichtag 1.1.2012 abgestellt.
- Die Bewertung des Vermögens erfolgt nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes.
- Das Vermögen wird um folgende Freibeträge gekürzt:
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Abschmelzender persönlicher Freibetrag von Mio. EUR 1 (gegebenenfalls erhöht um einen Kinderfreibetrag) bei unbeschränkter und TEUR 100 bei beschränkter Abgabepflicht. Bei einem kinderlosen unbeschränkt Abgabepflichtigen ist der Freibetrag durch das Abschmelzen ab einem Gesamtvermögen von Mio. EUR 2 auf null reduziert.
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Freibetrag für Altersvorsorgevermögen von maximal TEUR 380.
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Freibetrag für Betriebs-, nicht jedoch für sog. Verwaltungsvermögen in Höhe von Mio. EUR 5.
- Der Steuersatz beträgt 15% des abgabepflichtigen Vermögens.
- Die Abgabe ist in zehn gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten.