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Geänderte Rechtsauffassung zur gewinnneutralen Realteilung
Die Realteilung ist in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG geregelt. Allerdings ist der Begriff der Realteilung weder im Zivil- noch im Steuerrecht gesetzlich definiert.
Nach bisheriger Rechts- und Verwaltungsauffassung wird Realteilung definiert als die Aufgabe einer Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Mitunternehmern, bei der zumindest einer der bisherigen Mitunternehmer ihm bei der Aufteilung zugewiesene Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt.
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 17.9.2015, Aktenzeichen III R 49/13) hält an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Nach der neuen Rechtsprechung liegt eine gewinnneutrale Realteilung auch dann vor, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus einer Mitunternehmerschaft ausscheidet und sie unter den verbliebenen Mitunternehmern fortgeführt wird. Im Urteilsfall unterhielt eine Freiberufler-Sozietät zwei Niederlassungen. Ein Gesellschafter schied aus der Sozietät aus und erhielt eine Niederlassung. Die andere Niederlassung wurde von den verbleibenden Partnern fortgeführt.
Der Bundesfinanzhof begründete sein Urteil damit, dass für die Realteilung ein Sachverhalt vorausgesetzt wird, der sich grundsätzlich auf den Gewinn der Mitunternehmerschaft auswirkt. Dies bedingt aber nicht die vollständige Auflösung der Mitunternehmerschaft, denn auch der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn des aus einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft ausscheidenden Mitunternehmers ist Teil des Gewinns der Mitunternehmerschaft.