Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2017
Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge anzusetzende Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr.
Ab dem 1. Januar 2017 gelten folgende Werte:
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Werte für freie Verpflegung |
Monat |
Kalendertag |
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alle Mahlzeiten |
241,00 € |
8,03 € |
Werte für teilweiseGewährung freier Verpflegung |
Monat |
Kalendertag |
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Frühstück |
51,00 € |
1,70 € |
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Mittag- bzw. Abendessen |
95,00 € |
3,17 € |
Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
• 1,70 € für das Frühstück
• 3,17 € für Mittag-/Abendessen.