Steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen im Rahmen des Investitionssofortprogramms
- Steuerliche Außenprüfung (Betriebsprüfung) - Wichtige Änderungen ab 2025
Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
Elektromobilität rückt bei vielen Unternehmen immer mehr in den Fokus – nicht nur aus Umweltgründen, sondern auch wegen attraktiver Fördermöglichkeiten. Ab Juli 2025 unterstützt das Investitionssofortprogramm die Anschaffung von Elektrofahrzeugen mit einigen steuerlichen Anreizen.
Die wesentlichen Maßnahmen dazu im Überblick:
Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung
Für neu angeschaffte, ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge des Anlagevermögens (PKW, Nutzfahrzeuge, Lkw sowie Busse), die im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 erworben werden, besteht die Möglichkeit, eine degressive Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen. Diese erstreckt sich wie folgt:
75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung,
10 % im Folgejahr,
jeweils 5 % im zweiten und dritten Folgejahr,
3 % im vierten Folgejahr,
2 % im fünften Folgejahr.
Im Jahr der Anschaffung kann der gesamte Abschreibungsbetrag vollumfänglich geltend gemacht werden; eine zeitanteilige Aufteilung entfällt. Sowohl auf Neufahrzeuge als auch auf gebrauchte Fahrzeuge findet diese Regelung Anwendung. Die Regelung gilt nur, wenn keine anderen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden, die mit dieser Regel kollidieren.
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen
Die begünstigte Bewertung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung wurde der Bruttolistenpreis von EUR 70.000 auf EUR 100.000 angehoben. Diese Bestimmung gilt für Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2030 angeschafft werden. Die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze gilt ausschließlich für Elektrofahrzeuge. Hybridfahrzeuge sind davon ausgenommen.
Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu EUR 100.000 wird die private Nutzung nach der reduzierten 0,25 %-Regelung versteuert. Übersteigt der Bruttolistenpreis diesen Betrag, erfolgt die Versteuerung der privaten Nutzung mit 0,5 %, was gegenüber der regulären 1 %-Regelung für konventionelle Dienstwagen weiterhin eine steuerliche Erleichterung darstellt. Bei Hybridfahrzeugen wird die private Nutzung - unter bestimmten Voraussetzungen - mit 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist in diesem Zusammenhang zu beachten:
Für umsatzsteuerliche Zwecke wird der Wert der privaten Nutzung nicht anhand der ertragsteuerlichen 0,25 %-Regel ermittelt, sondern pauschal mit 1 % des vollen Bruttolistenpreises angesetzt.
Für unsere selbstbuchenden Mandanten möchten wir die Vorgehensweise anhand des folgenden Beispiels verdeutlichen. In unserem Beispiel gehen wir auf die Verbuchung der Nutzungsüberlassung an Arbeitnehmer ein.
Buchungsbeispiel – Firmenwagenüberlassung eines Elektrofahrzeugs an Arbeitnehmer
Einem Mitarbeiter wird ein Elektrofahrzeug, welches im August 2025 angeschafft wurde, auch zur privaten Nutzung überlassen. Der Bruttolistenpreis beträgt EUR 90.000.
Berechnung der privaten Pkw-Nutzung ertragsteuerlich:
25 % vom Bruttolistenpreis (abgerundet auf volle EUR 100) x 1 %
25 % von EUR 90.000 = 22.500 x 1 % = EUR 225 monatlich (inkl. USt von EUR 35,92)
Berechnung der privaten Pkw-Nutzung umsatzsteuerlich:
1 % von EUR 90.000 = EUR 900 monatlich (inkl. USt von EUR 143,70)
Umsatzsteuerdifferenz zwischen gekürztem und ungekürztem Wert: EUR 107,78
Als Lohnaufwand sind EUR 225 + Umsatzsteuerdifferenz von EUR 107,78 zu erfassen.
Buchung des geldwerten Vorteils Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer:
SKR 04
6020
|
Gehälter (EUR 225) |
an | 4947 | Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Fahrzeug-Gestellung 19 % USt (EUR 189,08) |
3806 | Umsatzsteuer 19 % (EUR 35,92) |
Buchung der Umsatzsteuerdifferenz Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer (75% geldwerter Vorteil für USt, Differenz von 1% und 0,25%):
SKR 04
4946
|
Verrechnete sonstige Sachbezüge (EUR 675 (EUR 900-EUR 225)) |
an | 4947 | Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Fahrzeug-Gestellung 19% USt (EUR 567,22 (75 % v. EUR 675)) |
3806 | Umsatzsteuer 19 % (EUR 107,78) |
Buchung der Umsatzsteuer-Differenz als Lohnaufwand und Korrektur der Erlöskonten Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer:
6072
|
Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer (EUR 107,78) |
an |
4946 |
Verrechnete sonstige Sachbezüge |
Noch ein Hinweis zur Gewerbesteuer:
Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe d Satz 1 GewStG sind ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.
Für Fahrzeuge, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, sieht § 8 Nr. 1 Buchstabe d Satz 2 GewStG eine begünstigende Sonderregelung vor. Liegt bei diesen Elektrofahrzeugen die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs bei mindestens 80 Kilometern (bzw. mindestens 60 Kilometern bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurden), so ist lediglich die Hälfte der vorgenannten Hinzurechnung vorzunehmen. In diesen Fällen erfolgt die Hinzurechnung somit in Höhe von einem Zehntel der Leasingraten. Gleiches gilt auch für Hybridfahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen.
Unsere selbstbuchenden Mandanten möchten wir an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass für die Verbuchung der Leasingkosten für Elektrofahrzeuge das separate Konto # 6565 Mietleasingaufwendungen für Elektrofahrzeuge zu verwenden ist.
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen möchten wir Sie zum jetzigen Zeitpunkt nochmal darauf aufmerksam machen.
Förderfähige Unternehmen
Die Förderung von Forschung und Entwicklung steht allen steuerpflichtigen Unternehmen jeglicher Größe und Branche zur Verfügung, welche nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten.
Unternehmen in Schwierigkeiten sind solche, die einen Verlust von mehr als 50 % von ihrem gezeichneten Kapital aufweisen oder gar ein negatives Eigenkapital bilanzieren. Ausgenommen hiervon sind nur Unternehmen, deren Gründung nicht länger als drei Jahre zurückliegt und die die Kriterien von KMU erfüllen.
Förderfähige Tätigkeiten
Die Förderfähigen Tätigkeiten lassen sich in folgende drei Kategorien unterteilen: Grundlagenforschung, Industrielle Forschung und Experimentelle Entwicklung
Die Tätigkeit muss neu, risikobehaftet, systematisch und reproduzierbar sein.
Förderhöhe
Grundsätzlich werden 25 % der förderfähigen Aufwendungen gefördert.
Im Wachstumschancengesetz wurde jedoch am 22. März 2024 eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte von 25 % auf 35 % für kleinere und mittlere Unternehmen (sogenannte KMU) verabschiedet. Die Regelung gilt für alle Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstanden sind.
KMUs sind alle Unternehmen, welche weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Millionen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Millionen haben.
Die maximale Bemessungsgrundlage pro Unternehmen/Jahr war EUR 4 Millionen und wurde ebenfalls im Wachstumschancengesetz zum 28. März 2024 auf EUR 10 Millionen angehoben. Zum 1. Januar 2026 wird nochmals eine Erhöhung auf EUR 12 Millionen erfolgen.
Die Höhe der Bemessungsgrundlage richtet sich danach, wann die Aufwendungen entstanden sind.
Wenn man von einem KMU ausgeht, beträgt z.B. damit die maximale Forschungszulage im Jahr 2025 EUR 3,5 Millionen und im Jahr 2026 sogar EUR 4,2 Millionen.
Förderfähige Aufwendungen
Folgende Aufwendungen sind förderfähig:
Verfahren | In 2 Stufen
Nach dem einmaligen Antrag (für das mehrjährige Vorhaben) bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) wird eine technische Prüfung durchgeführt, ob das Vorhaben förderfähig ist. Sollten Sie Unterstützung bei diesem Antrag benötigen, können Sie die Leistungen von Dienstleistern, welche hierauf spezialisiert sind, in Anspruch nehmen.
Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass ein Antrag auch rückwirkend eingereicht werden kann. Vorsicht ist geboten, wenn das Vorhaben überwiegend der Vergangenheit angehört, da hier dann fehlendes Risiko unterstellt werden kann, was die Förderfähigkeit ausschließt.
Zusätzlich ist während dem Vorhaben jährlich ein Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt zu stellen. Der Antrag ist innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die förderfähigen Kosten entstanden sind, beim Finanzamt einzureichen.
Besonderheiten und Praxishinweise
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 3 FZulG i.V.m. § 10 Nr. 2 KStG ist die Förderung steuerfrei.
Die Forschungszulage kann in den sonstigen Vermögensgegenständen erfolgswirksam aktiviert werden, sobald die Bescheinigung vom BSFZ vorliegt und die Höhe der Förderung konkret abschätzbar ist. Der Antrag muss noch nicht bei dem Finanzamt eingereicht worden sein, dieser sollte sich aber zumindest in der Erstellung befinden.
Die Auszahlung erfolgt in Form von Erstattung bzw. Verrechnung mit der Steuerlast durch das Finanzamt mit dem nächsten Steuerbescheid (jahresunabhängig).
Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Fragen gerne auch persönlich zur Verfügung.
Eine Betriebsprüfung ist für viele Unternehmen nicht nur mit Aufwand, sondern oft auch mit Unsicherheiten verbunden. Neben der eigentlichen Prüfung ergeben sich häufig auch neue Pflichten, die im (steuerlichen) Alltag leicht übersehen werden können.
Damit es Ihnen so nicht ergeht, informieren wir Sie im Folgenden über die neu eingeführte Berichtigungspflicht nach Betriebsprüfungen nach § 153 Abs. 4 AO.
Zusammenfassung:
Nach dem Abschluss einer Betriebsprüfung können sich Steuerpflichtige nun nicht mehr auf dieser Prüfung ausruhen. Vielmehr müssen etwaige Prüfungsfeststellungen auf noch nicht geprüfte Veranlagungszeitraume adaptiert werden. Die Steuererklärungen müssen selbständig auf Folgewirkungen überprüft - und zwingend berichtigt – werden.
Was ist neu?
Im Rahmen des DAC7-Umsetzungsgesetz wurde mit Wirkung ab 2025 im § 153 AO der neue Absatz 4 ergänzt. Diese neue Vorschrift soll die Außenprüfungen beschleunigen.
Folglich besteht hiermit erstmals eine Pflicht zulasten des Steuerpflichtigen die Überprüfungen und (viel wichtiger) im Nachhinein die Berichtigung selbständig vorzunehmen.
Es muss aktiv überprüft werden, ob die in der Betriebsprüfung festgestellten Fehler auch in anderen (bisher noch nicht geprüften) Steuererklärungen enthalten sind.
Was passiert bei Missachtung der Berichtigungspflicht?
Die Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO stellt eine Erklärungspflicht im Sinne des § 370 AO dar, weshalb die Missachtung zu einem Steuerstrafverfahren führen kann.
Zeitliche Anwendbarkeit:
Die neue Berichtigungspflicht ist auf alle nach dem 31. Dezember 2024 ergehenden Prüfungsanordnungen anzuwenden. Folglich müssen die Auswirkungen der Betriebsprüfung (Prüfungsfeststellungen) auf alle bereits abgegebenen, aber nicht geprüften Veranlagungszeitraume abgeleitet werden und eine entsprechende Korrektur/Berichtigung der Steuererklärungen veranlasst werden.
Die Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO tritt erst ein, wenn die Prüfungsfeststellungen unanfechtbar umgesetzt wurden – folglich der Änderungsbescheid Bestandskraft hat. Aus diesem Grund lässt sich ggf. durch einen Einspruch die Berichtigungspflicht zeitlich hinauszögern.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Umsetzung und Überprüfung dieser neuen Berichtigungspflicht nach einer Betriebsprüfung.
Bei Fragen hierzu kommen Sie gerne auf uns zu!
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des DAC7-Umsetzungsgesetz Änderungen des steuerlichen Verfahrensrechts im Zusammenhang mit der Außenprüfung (Betriebsprüfung) beschlossen. Diese sind im Zeitraum ab dem 01. Januar 2025 anwendbar. Außenprüfungen sollen früher begonnen und abgeschlossen werden, um aus einer langen Prüfungsdauer resultierende Belastungen für die Steuerpflichtigen zu reduzieren und um Steueraufkommen zeitnaher zu realisieren. Im Folgenden möchten wir für Sie die neuen Kernregelungen zusammenfassen. Nach unserer Einschätzung handelt es sich im Wesentlichen um verfahrensrechtliche Verschärfungen für die Steuerpflichtigen.
Zeitnahe Vorlage der Dokumentation der Verrechnungspreise
Im Falle einer Außenprüfung hat der Steuerpflichtige die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen
(§ 90 Abs. 4 AO n.F.)
Wir empfehlen die Dokumentation der Verrechnungspreise laufend zu erstellen, um im Falle der nächsten Außenprüfung eine Dokumentation parat zu haben.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Erstellung der Dokumentation, dann kommen Sie gerne auf uns zu.
Zuschläge wegen verspäteter Vorlage von Aufzeichnungen der Dokumentation der Verrechnungspreise
Eine Verschärfung der Regelung zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentationen ist ebenfalls erfolgt (§ 162 Abs. 2 i.V. AO n.F.). Der Zuschlag wegen einer verspäteten Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen kann künftig auch kurzfristig festgesetzt werden, das bedeutet für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen. Dieser Zuschlag bleibt der Höhe nach durch die Neuregelung unverändert. Ebenfalls unverändert bleibt der Zuschlag für die Nichtvorlage und die Vorlage von nicht verwertbaren Aufzeichnungen. Diese können weiterhin erst nach Abschluss der Außenprüfung festgesetzt werden.
Ablaufhemmung und Festsetzungsverjährung nach einer Außenprüfung
Eine Außenprüfung führt zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist für Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt (Ablaufhemmung). Dies bedeutet, dass nach Abschluss der Außenprüfung zur Auswertung der Prüfungsergebnisse noch Steuern festgesetzt werden können und diese daher später verjähren.
Die Neuregelung zur Ablaufhemmung nach einer Außenprüfung macht den Eintritt der Festsetzungsverjährung aus Sicht der Steuerpflichtigen grundsätzlich nun berechenbarer. Es ist nun geregelt, dass diese Ablaufhemmung nach einer Außenprüfung spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, endet (§ 171 Abs. 4 AO n.F.).
Teilabschlussbescheid möglich
Zukünftig kann die Finanzverwaltung Besteuerungsgrundlagen, die sie im Rahmen einer Außenprüfung ermittelt und die abgrenzbar sind, bereits während der laufenden Außenprüfung durch einen Teilabschlussbescheid gesondert feststellen (§ 202 Abs. 1 und Abs.3 AO n.F.). Der Erlass eines Teilabschlussbescheides muss spätestens bis zur Vorlage des Prüfungsberichtes erfolgen. Der Steuerpflichtige kann den Erlass einer Teilabschlussbescheides verlangen, wenn er ein erhebliches Interesse daran glaubhaft macht.
In der Praxis bedeutet dies frühzeitige Rechts- und Planungssicherheit für Sie als Steuerpflichtiger.
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und Mitwirkungsverzögerungsgeld
Die Finanzverwaltung hat durch eine Neuregelung nun zukünftig die Möglichkeit, die festgelegten Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen in einer Außenprüfung, durch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen zur Durchsetzung zu verhelfen, z. B. Erteilung von Auskünften, Vorlage von Aufzeichnungen etc. (§ 200 Abs. 1 AO n.F.). Ist der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nicht nachgekommen, obwohl die Finanzbehörde auf die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangen hingewiesen hat und sind seitdem 6 Monate verstrichen, kann die Finanzverwaltung ohne weitere Begründung die qualifizierte Mitwirkungspflicht verfügen. Wichtig ist auch, dass das Mitwirkungsverlangen grundsätzlich innerhalt einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe erfüllt sein muss. Tritt ein Mitwirkungsverzögerung ein, weil der Steuerpflichtige keine ausreichende Mitwirkung innerhalb der Monatsfrist leistet, wird nun zwingend ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Das Mitwirkungsverzögerungsgeld ist auf maximal EUR 11.250 begrenzt. Die Finanzverwaltung hat auch die Möglichkeit im Einzelfall einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen (bis zu EUR 25.000 für jeden Tag der Verzögerung und höchstens für 150 Kalendertage, Zuschlag maximal im Einzelfall bis zu EUR 3,75 Millionen).