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Erstattete Krankenkassenbeiträge mindern den Sonderausgabenabzug

Beitragszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungen können in dem Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden, in dem sie geleistet wurden. Erstattete Beiträge (gegebenenfalls auch erstattete Beiträge aus Vorjahren) werden bei dem Sonderausgabenabzug gegengerechnet.


Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6. Juli 2016 (Aktenzeichen X-R-6/14) nun entschieden, dass Beitragserstattungen von Kranken- und Pflegeversicherungen zum Zeitpunkt der Erstattung mit den im selben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen sind. Das erfolgt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sich die erstatteten Beiträge vorher, also im Jahr der Zahlung, steuerlich ausgewirkt hatten. Grund für die Veränderung der steuerlichen Auswirkungen war eine ab dem Veranlagungszeitraum 2010 geltende Gesetzesänderung.


Die geleisteten Beiträge führen im Jahr der Zahlung prinzipiell zu einer wirtschaftlichen Belastung, die aber durch die gleichartigen Beitragserstattungen insoweit wieder hinfällig werden. Die Beitragsverrechnung ist folglich auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr der Entrichtung nur begrenzt abziehbar waren.

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