Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug bei Gebäudesanierung
Die Rechtsprechung hat den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ konkretisiert.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und 15 % der Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) des Gebäudes übersteigen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen vom 14. Juni 2016 (Aktenzeichen
IX R 22/15; IX R 15/15; IX R 25/14) die Auffassung vertreten, typische Schönheitsreparaturen gehörten zu den „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten. Der BFH verhindert insoweit den sofortigen Werbungskostenabzug, da solche Maßnahmen das Gebäude erst betriebsbereit,
d. h. vermietbar machen.
Hinweis: Aufwendungen für Erhaltungsaufwendungen, welche üblicherweise jährlich anfallen, wie etwa Wartungsarbeiten an Heizungsanlagen, können indes weiterhin als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt werden.