Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen
Grundsätzlich können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen bei der Festsetzung der Steuern unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Diese Regelung soll sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat Rechnung tragen. Eine Billigkeitsentscheidung darf jedoch nicht dazu führen, die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes zu unterlaufen, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abzuhelfen.
Über einen solchen Fall hatte der Bundesfinanzhof (Urteil vom 22. Oktober 2014, Aktenzeichen II R 4/14) zu entscheiden:
Der Erblasser hatte seiner Lebensgefährtin vermächtnishalber eine lebenslange Rentenzahlung zugesagt. Die Zahlungen sollten aus seinem Nachlass erfolgen, den die Kinder geerbt hatten. Die Rentenberechtigte wählte zur Streckung ihrer erbschaftsteuerlichen Belastung die jährliche Besteuerung vom jeweiligen Jahreswert ihrer Rente. Nach einigen Jahren gerieten die Kinder in die Insolvenz. Die Rentenzahlungen konnten deshalb nicht mehr geleistet werden. Daraufhin beantragte die frühere Lebensgefährtin nach weiteren fünf Jahren, die Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG abzulösen und wegen des Vermögensverfalls der Kinder die Erbschaftsteuer für die Ablösung des Jahresbetrags mit EUR 0 anzusetzen. Das Finanzamt berechnete stattdessen, ausgehend von den bisherigen Steuerzahlungen, einen Ablösungsbetrag von mehr als EUR 185.000. Ein Steuererlass wurde abgelehnt.
In seinem Urteil verwarf der Bundesfinanzhof die Berechnung des Finanzamts. Nach seiner Auffassung ist für den Fall der regelmäßigen Besteuerung des Jahreswertes einer Leibrente bei einem späteren Ausfall der Rentenzahlungen aus insolvenzrechtlichen Gründen ein Steuererlass zu gewähren, sofern der Rentenberechtigte als Erwerber den Antrag auf Ablösung der Jahressteuer erst lange Zeit nach Beginn des Zahlungsausfalls stellt und nicht damit zu rechnen ist, dass er weitere Rentenzahlungen erhalten wird. Für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen spricht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch die mangelnde Verwertbarkeit des Rentenstammrechts auf Grund der Zahlungsunfähigkeit der Verpflichteten. Der Wegfall der Rentenzahlung war auch auf nicht vom Rentenberechtigten zu vertretende Gründe zurückzuführen. Zudem hatte die Rentenberechtigte im zugrunde liegenden Sachverhalt für den Erwerb des Rentenstammrechts aufgrund der Wahl der Besteuerung insgesamt eine wesentlich höhere Erbschaftsteuer zu entrichten als bei einer Sofortbesteuerung mit dem Kapitalwert fällig gewesen wäre.