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Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gestellter Antrag auf Realsplitting ist kein rückwirkendes Ereignis, wenn Zustimmungserklärung bereits vorlag

Nach den Regelungen des Realsplittings können geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen. Auf Antrag kann der unterhaltsleistende Ehegatte die Unterhaltszahlungen in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Antrag zustimmt und die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Entscheidend ist dabei, dass der Antrag auf Abzug der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben rechtzeitig beim Finanzamt eingeht, spätestens jedoch bevor die Rechtsbehelfsfrist des Einkommensteuerbescheids des unterhaltsleistenden Ehe¬gatten (regelmäßig ein Monat ab Zugang des Steuerbescheids) abgelaufen ist.

In der Praxis bestehen zwischen geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten nicht selten Meinungsverschiedenheiten. Mitunter ist es daher schwierig, die Zustimmungserklärung des unterhaltsempfangenden Ehegatten rechtzeitig beim Finanzamt vorzulegen.

Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 12. Juli 1989 (Aktenzeichen X R 8/84) entschieden, dass ein Antrag auf Realsplitting bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers ein sog. rückwirkendes Ereignis darstellt und der betroffene Einkommensteuerbescheid auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist geändert werden kann.

Wie der Bundesfinanzhof in seinem aktuellen Urteil vom 20. August 2014 (Aktenzeichen X R 33/12) bestätigt, ist es verfahrensrechtlich jedoch nicht möglich einen nachträglich gestellten Antrag auf Abzug der Unterhaltsleistungen als rückwirkendes Ereignis zu berücksichtigen, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Unterhaltszahler bereits vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vorlag. In diesem Fall liegt es in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, den Antrag rechtzeitig zu stellen.

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