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Abfindungszahlung an weichenden Erbprätendenten ist Nachlassverbindlichkeit

Bei der Ermittlung des der Erbschaftsteuer unterliegenden steuerpflichtigen Erwerbs können bestimmte Aufwendungen als sog. Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Die Nachlassverbindlichkeiten vermindern die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer und wirken sich somit steuermindernd aus.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 15. Juni 2016 (Aktenzeichen II R 24/15) entschieden, dass die Abfindungszahlung, welche der Erbe an eine die Rechtsstellung eines Erben einfordernde Person (= Erbprätendenten) zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen der Klärung des Erbenstellung entrichtet hat, als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann. Nach Ansicht des Finanzgerichts stellen derartige Abfindungszahlungen Erwerbskosten dar, welche im Rahmen der Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd abgezogen werden dürfen.

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