Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Überlassung
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung weniger als 56 % (ab 1. Januar 2012 66 %) der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen. In seinem Urteil vom 22. Juni 2015 (Aktenzeichen 4 K 2268/14 E) kam das Finanzgericht Düsseldorf zu dem Schluss, dass bei der Ermittlung der Marktmiete die ortsübliche Netto Kaltmiete zugrunde zu legen ist und der vereinbarten Netto Kaltmiete gegenüber zu stellen ist. Ein Einbezug von Betriebskosten ist nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig.
Das Urteil wurde zur Revision zugelassen, der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.