Handlungspotentiale durch die "geänderte ESRS"
Die regulatorische Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD1 steht bekanntermaßen vor einem Update.
Ende Juli hat die EFRAG2 die geänderten ESRS3 („amended ESRS“) im Entwurf veröffentlicht. Im Vergleich zu den aktuell gültigen ESRS sollen sich die Angabepflichten demnach um mehr als 50% reduzieren.
Bis Ende September läuft nun die öffentliche Konsultationsumfrage, in der die EFRAG um inhaltliche Kommentierung und Stellungnahmen bittet. Danach kann es zu weiteren Änderungen des Entwurfs kommen, bevor dieser dann zur Europäischen Kommission weitergeleitet wird.
Die Finalisierung der geänderten ESRS wird bis Ende Dezember erwartet (laut EFRAG).
Übersicht der Vereinfachungen
Die EFRAG spricht von sechs Hebeln der Vereinfachung. Im Folgenden finden Sie einen Überblick.
- Vereinfachungen bei der doppelten Wesentlichkeitsanalyse (DWA)
Dies betrifft die Rahmenbedingungen der DWA, wie beispielweise die Bedeutung des „top-down“-Ansatz als Orientierung für die DWA. Dies bedeutet, dass bspw. Geschäftsmodell und Sektorinformation als Ausgangspunkte der DWA verwendet werden und es aus diesen Informationen zur Ableitung der relevanter Berichtsthemen kommt. Außerdem wurde die Bewertung innerhalb der DWA (sog. „brutto-vs-netto“ Problem) spezifiziert: bei der Bewertung von Auswirkungen wurde klargestellt wie aktuelle und potenzielle Auswirkungen (und ggf. bestehende Maßnahmen) zu werten sind. - Lesbarkeit und Prägnanz des Nachhaltigkeitsberichts
Es ist nun möglich eine „Zusammenfassung“ dem Nachhaltigkeitsbericht voranzustellen. Außerdem können Anhänge (insb. für die Taxonomie) genutzt werden. Weitere Klarstellungen betreffen die Vermeidung von Fragmentierungen/Wiederholungen von Informationen (bspw. die Verbindung von Themen zu Strategien, Maßnahmen, Zielen). - Änderungen bei den allgemeinen Offenlegungsanforderungen in ESRS 2 (jetzt: „GDR“) und themenbezogenen Spezifikationen
So wurden die MDRs in zentrale GDRs (General Disclosure Requirements) umbenannt und reduziert. Themenbezogene Spezifikationen im Sinne der GDRs wurden (mit Ausnahmen bei Standard E1 Klimawandel) gelöscht. Um die Stringenz in der Berichterstattung sicherzustellen (Ergebnisse der DWA bedingen zu berichtende Themen) wurde eine Tabelle “wesentliche IROs und PATs” eingeführt. - Verbesserte Verständlichkeit, Klarheit und Zugänglichkeit der Standards
So wurden die freiwilligen Offenlegungen („may“) gelöscht. Die erklärenden Application Requirements (ARs) wurden direkt bei den Offenlegungen (DRs) zugeordnet. Außerdem erfolgten sprachliche Anpassungen. - Einführung horizontaler Entlastungsmaßnahmen
Aus dem internationalen Standard der ISSB IFRS S1 & S2 soll das Konzept „unangemessene Kosten und Aufwand“ in die ESRS aufgenommen und auf Wesentlichkeitsanalyse, Wertschöpfungskette und Kennzahlen ausgeweitet werden. Erleichterungen für die Erfassung von Kennzahlen wg. „mangelnde Daten (Qualität)“ werden diskutiert. Hier sind Teilbereichsabdeckungen möglich, sofern deren Gründe erläutert werden. Bei der Erfassung von finanziellen Effekten soll die Berichterstattung auf bereits angekündigte Investitionen und Pläne begrenzt werden. Bei dem Thema Akquisitionen und Veräußerungen soll – mit Hinweis – die Einbeziehung (Akquisition) erst im nachfolgenden Berichtsjahr, sowie die Anpassung bei Veräußerung bereits im aktuellen Berichtszeitraum (für DMA und Berichtsaufnahme) möglich sein. Die Definition der eigenen Geschäftstätigkeiten (=Finanzberichterstattung) soll Klarheit schaffen. Außerdem ist ein Limit („cap“) für Informationen aus der Wertschöpfungskette vorgeschlagen: Anfragen an Unternehmen der Wertschöpfungskette, die nicht der CSRD unterliegen, wären somit limitiert auf diejenigen Angaben, die der freiwillige Berichtsstandard “VSME” vorsieht. - Verbesserung der Interoperabilität mit den ISSB-Standards (IFRS S1 Allgemeine Anforderungen an die Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen und S2 Klimabezogene Offenlegungen)
Hier werden sprachliche Anpassungen zum IFRS S1 & S2 vorgestellt. Die Methodik der doppelten Wesentlichkeit wird zwar beibehalten, jedoch mit Aufnahme der Betonung „fair representation“ (Rahmenwerk für eine angemessene Gesamtdarstellung).
Neben den sechs Hebeln wird zudem klargestellt, dass eine vollständige doppelte Wesentlichkeitsanalyse nicht jedes Berichtsjahr notwendig ist. Es genügt ein Update der Schlussfolgerungen der DWA hinsichtlich Umstände (individuell oder im externen Umfeld), welche die Wesentlichkeit von Information betreffen. Zudem sollen die Angabepflichten zu den Strategien (“policies”) im ESRS E1 (Klimawandel) fast vollständig gestrichen werden.
Erwartete Änderungen in den ESRS – Weitere Einflussfaktoren im Überblick
Änderungen in den ESRS sind also erwartbar und neben dem oben Dargestellten u.a. bedingt durch:
- Die neu vorgeschlagenen Strukturanpassungen (der nicht verbindlichen Umsetzungsleitlinien (NMIG4)) hätten im aktuellen Entwurf keinen verpflichtenden Charakter. Sie liefern aber Beispiele und Inhalte die ggf. in die ESRS verschoben werden.
- Unterschiedliche EU-Stimmen: Einzelne Stimmen haben sich für eine weitere Einschränkung des Anwendungskreises der CSRD über die von der EU-Kommission gemachten Vorschläge (große Unternehmen bzw. Konzerne ab 1.000 Mitarbeiter ausgesprochen. Die EZB warnt im August jedoch vor den Folgen einer zu starken Einschränkung des Anwendungsbereichs von berichtspflichtigen Unternehmen. Die aktuell zur Diskussion stehenden Einschränkung des CSRD-Anwendungsbereichs (Größenkriterien) schränken die Verfügbarkeit von Daten auf Unternehmensebene ein und würden die Fähigkeit des Eurosystems schwächen, eine detaillierte Bewertung der klimabezogenen Finanzrisiken in den Bilanzen und innerhalb seines Sicherheitenrahmens vorzunehmen.
Handlungspotentiale für Ihr Unternehmen
- Für Unternehmen, die bereits nach CSRD berichten: Priorisierung der erwartbaren Änderungen.
Bspw.:- Strukturanpassungen Zielformat
- Tabellenanpassungen
- Schätzung der Anpassungen von Berichtsanforderungen / Datenpunkten
Dies unterstützt Ihre interne Kommunikation und schafft Informationswert – auch für Ihre Top-Entscheider.
- Für Unternehmen der sog. „2. Welle“ (Berichtspflicht ab GJ27)
- Anpassung & Überprüfung laufender Vorbereitungen (insb. Methodik DWA5, wesentliche IROs-zu-PATs6, Kalkulation Parameter)
- Priorisierung der Umsetzungen mittels Projektbeschleunigern (bspw. Taxonomieüberleitung, ESRS-Tabellenänderungen)
Weiterhin sehen wir die VSME7 als eine strukturierte, standardisierte Erleichterung für kleine und mittelgroße Unternehmen bzgl. Ihrer ESG-Positionierung und Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Erstellung eines freiwilligen Berichts soll die betreffenden Unternehmen zudem von ESG-bezogenen Anfragen der Geschäftspartner entlasten und bietet somit neben positiven Effekten auf die Unternehmensreputation auch wirtschaftliche Vorteile.
Wir freuen uns auf Ihre Fragen und die gemeinsame Gestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Ihnen.
1 Corporate Sustainability Reporting Directive
2 European Financial Reporting Advisory Group, Verantwortlich für die Ausarbeitung der ESRS
3 European Sustainability Reporting Standards
4 Non-mandatory illustrative guidance to Amended ESRS
5 Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
6 Impacts, Risks and Opportunities to Policies, Actions and Targets, zentrale Logik der ESRS und den zu berichtenden Inhalten
7 Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs